Rechtliche Grundlage
Bekanntmachung des Ministerpräsidenten über die Stiftung des Verdienstordens des Freistaates Sachsen vom 27. Oktober 1996, geändert am 13. Februar 2023
I. Als Zeichen dankbarer Anerkennung für hervorragende Verdienste um den Freistaat Sachsen und seine Bevölkerung wird der Verdienstorden des Freistaates Sachsen gestiftet. Er wird an in- und ausländische Persönlichkeiten für Leistungen verliehen, die insbesondere im politischen, sozialen, kulturellen und wirtschaftlichen Bereich sowie auf dem Gebiet der Umwelt dem Wohl der Allgemeinheit dienen.
II. Der Verdienstorden wird in einer Klasse verliehen. Er besteht aus einem beidseitig emaillierten weißen acht-spitzigen Kreuz mit grünem Rand und goldener Fassung. Das goldumrandete weiße Mittelschild zeigt auf der Vorderseite das kleine Wappen des Freistaates Sachsen. Die Rückseite trägt im grünen Zentrum die Inschrift „Für Verdienste“ und im weißen Ring die Umschrift „Freistaat Sachsen“. Auf dem unteren Kreuzarm ist das Stiftungsjahr 1996 angegeben. Der Verdienstorden wird an einem goldgefassten weiß-hellgrün-grünen Band getragen. An Stelle des Ordenskreuzes kann eine Miniatur auf einem weiß-grünen Band getragen werden. Das Nähere wird durch die beiliegende Anlage bestimmt.
III. Die Zahl der Ordensinhaber darf nicht höher als 500 sein. Scheidet ein Ordensinhaber durch Tod oder aus anderen Gründen aus der Zahl der Ordensinhaber aus, so kann diese im Rahmen der vorgegebenen Obergrenze ergänzt werden.
IV. Verdiente Persönlichkeiten aus allen Teilen der Bevölkerung sollen möglichst gleichmäßig berücksichtigt werden. Die Verdienste sollen überwiegend dem Freistaat Sachsen und seiner Bevölkerung zugutegekommen sein. Es soll sich um außergewöhnliche Leistungen über einen längeren Zeitraum oder eine ganz außergewöhnliche Einzeltat handeln, die die auszuzeichnende Person für die Allgemeinheit erbracht hat. Die Erfüllung einer Berufspflicht oder das Wirken für das eigene Erwerbsunternehmen allein rechtfertigen die Verleihung nicht. Auszeichnungen, denen nur ein äußerer Anlass wie ein Jubiläum, Geburtstag oder das Ausscheiden aus einem Amt zugrunde liegt, kommen nicht in Betracht. Verdienste im öffentlichen Dienst können nur dann Anlass zur Verleihung sein, wenn sie weit über die Erfüllung der beamtenrechtlichen Dienstpflichten oder dienstvertraglichen Pflichten hinausgehen. Eine Verleihung an Richter für in ihrem Amt erworbene Verdienste ist ausgeschlossen.
V. Vorschlagsberechtigt sind der Präsident des Landtages für die Mitglieder und Bediensteten des Landtages sowie die Mitglieder der Staatsregierung. Die Zuständigkeit richtet sich nach der zu würdigenden Leistung. Initiativverleihungen des Ministerpräsidenten bleiben unberührt.
VI. Eine Verurteilung wegen einer Straftat, solange sie nach dem Bundeszentralregistergesetz vorgehalten werden kann, schließt die Auszeichnung mit dem Verdienstorden aus. Eine Auszeichnung scheidet ferner aus bei Eignungsmängeln nach Artikel 119 der Verfassung des Freistaates Sachsen.
VII. Der Verdienstorden ist nachträglich abzuerkennen, wenn zwingende Versagungsgründe nach den vorstehenden Bestimmungen eintreten oder bekannt werden. Er kann aberkannt werden bei Verurteilung zu Geldstrafen wegen fahrlässig begangener Straftaten. Die Aberkennung wird vom Ministerpräsidenten ausgesprochen. Der Verdienstorden, die Ordensminiatur und die Verleihungsurkunde sind zurückzugeben.
VIII. Anregungen zur Auszeichnung mit dem Verdienstorden können von jedermann an die Vorschlagsberechtigten gerichtet werden. Die Anregungen sind von den Vorschlagsberechtigten zu prüfen und der Staatskanzlei mit einer Stellungnahme zu den vorgebrachten Verdiensten zuzuleiten.
IX. Der Ministerpräsident und der Landtagspräsident erhalten den Verdienstorden kraft Amtes. Die Verleihung des Verdienstordens ist dem Ministerpräsidenten vorbehalten. Mit der Aushändigung des Verdienstordens und der Ordensminiatur erhält die ausgezeichnete Person eine vom Ministerpräsidenten unterzeichnete Verleihungsurkunde. Sie wird mit dem Dienstsiegel des Freistaates versehen.
X. Die Verleihung des Verdienstordens wird im Sächsischen Amtsblatt bekannt gemacht.